Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt) vom 22.10.2007

§ 9 (Fn 4)
Ausbildungsveranstaltungen

(1) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen und an allgemeinen Veranstaltungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ist verbindlich.

(2) Ausbildungsveranstaltungen sind:

1. an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung Seminarveranstaltungen in den Fächern des Anerkennungsverfahrens unter Berücksichtigung der durch die Ausbildung im Herkunftsland nachgewiesenen Qualifikationen

2. an den Schulen: Ausbildungsunterricht, der Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständigen Unterricht umfasst.

Der Ausbildungsunterricht umfasst in der Regel wöchentlich 12 Stunden. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder führen in erforderlichem Umfange Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.