Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt) vom 22.10.2007

§ 13 (Fn 4)
Prüfungsmaßstab

Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die antragstellende Person die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Sie hat zu berücksichtigen, dass die antragstellende Person bereits über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrberufs in einem Mitgliedstaat verfügt.