Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt) vom 22.10.2007

§ 15 (Fn 5)
Prüfungsleistungen, Termine

(1) Die Prüfung wird - abgesehen von der Unterrichtsprobe in einer Fremdsprache - in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus:

1. zwei Unterrichtsproben, in der Regel in zwei der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit des Prüflings entsprechenden Fächern,

2. einer mündlichen Prüfung.

(2) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die Prüfungsgegenstände und den Prüfungstermin mit.