Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt) vom 22.10.2007

§ 17 (Fn 4)
Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die zweite Unterrichtsprobe als Einzelprüfung statt und dauert bis zu 120 Minuten, mindestens jedoch 60 Minuten. Sie ist inhaltlich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 4 bezogen.