Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt) vom 22.10.2007

§ 23 (Fn 4)
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, darf er die Prüfungsteile, in denen er nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat, einmal wiederholen.

(2) Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden, werden nicht wiederholt.

(3) Die Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Prüfungsversuch wiederholt werden.