Historische SGV. NRW.

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2008 (Ausgleichsabgabesatzung 2008) vom 14.12.2007

Obsolet durch Zeitablauf.




§ 5

Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr 2008.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor­geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 14. Dezember 2007

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 43

Obsolet durch Zeitablauf.