Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Bekanntmachung über die Vereinbarung über die Ausführung von Vollzugsaufgaben im Sinne des Kapitels XI-2 der Anlage des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) betreffend Seeschiffe (SOLAS-Ausführungsvereinbarung) vom 13.03.2008

§ 2

(1) Die Aufgaben nach § 1 werden durch die Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 3 Polizeiorganisationsgesetz NRW) in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu erstellenden Dienstanweisung ausgeführt.

(2) Sind Kräfte der Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung nicht verfügbar, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu informieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 343.