Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) vom 16.11.2004

§ 31
Abschließende Anhörung

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist deren Ergebnis der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen und Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 eingestellt werden soll.

Kapitel 3
Abschlussentscheidung