Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) vom 16.11.2004

§ 71
Mündliche Verhandlung,
Entscheidung des Gerichts

(1) Das Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird.

(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.