Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(§ 40 BBiG)
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an:
1. zwei Beauftragte der Arbeitgeber
2. zwei Beauftragte der Arbeitnehmer
3. eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.
Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen.
GV. NRW. S. 230, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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