Historische SGV. NRW.

Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes Westfalen aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2012 vom 01.03.2012

Obsolet durch Zeitablauf.




§ 1

Für das Haushaltsjahr 2012 werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen Trägern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch den Artikel 23 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482),

20,57 vom Hundert

des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.