Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Veordnung vom 7. Juni 2022 (GV. NRW. S. 831).
§ 3
Innerstaatliche Übermittlung von Nachrichten
Die Übermittlung elektronischer Nachrichten nach § 1 von und an die zuständigen Gerichte und Behörden erfolgt auf nordrhein-westfälischer Seite durch die Anwendung Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an die in der Anlage 1 bezeichnete nationale Empfangseinrichtung (e-Codex-Gateway).
In Kraft getreten am 11. April 2015 (GV. NRW. S. 324). |