Historische SGV. NRW.

Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW) vom 05.05.2015

Obsolet durch Fristablauf.




§ 3
Ausführungsbestimmungen

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Eigenart der Abschiebungshaft sowie unter Berücksichtigung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98), die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.