Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage auf Grund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 18.403.432 EUR festgesetzt.
GV. NRW. S. 192. |
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage auf Grund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 18.403.432 EUR festgesetzt.
GV. NRW. S. 192. |