Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
§ 10
Zuständige Behörden für die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese nichtbundeseigene Häfen betreffen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung, sind die Bezirksregierungen.
Teil 6
Schlussbestimmungen
In Kraft getreten am 18. Juni 2016 (GV. NRW. S. 306). |