Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Gesetz über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kredite zur Sanierung, Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen) vom 15.12.2016

§ 3
Laufzeit und Zahlung der Schuldendiensthilfen

(1) Voraussetzung für die Gewährung der Schuldendiensthilfen ist die Aufnahme eines Kredites mit einer Laufzeit von 20 Jahren im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“.

(2) Das Land leistet die Schuldendiensthilfen unmittelbar an die NRW.BANK. Ihre erstmalige anteilige Auszahlung erfolgt jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Inanspruchnahme des Kredits. Die letztmalige anteilige Auszahlung erfolgt im Jahr 2041.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154, ber. S. 1206); geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Fn 2

§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.