Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zum Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes (Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr - StufAVO-Feu NRW) vom 15.03.2017

§ 5
Dauer, Inhalte, Leitung

(1) Die Auszubildenden sind Lernende, nicht Arbeitskräfte.

(2) Die Ausbildung dauert 18 Monate. Die Bestimmungen des § 3 Absatz 2 bis 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß.

(3) Die Ausbildung umfasst eine

1. theoretische und praktische handwerkliche Kompaktausbildung (§ 7) und

2. einen allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht (§ 8).

(4) Für die Leitung der Ausbildung gilt § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß.

(5) Ausbildende müssen über eine den Bestimmungen der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) entsprechende Qualifikation verfügen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 352); geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017