Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zum Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes (Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr - StufAVO-Feu NRW) vom 15.03.2017

§ 6
Durchführung

(1) Die theoretische und praktische handwerkliche Kompaktausbildung findet in dafür geeigneten Ausbildungsstätten statt.

(2) Führt die Ausbildungsbehörde die handwerkliche Kompaktausbildung vollständig oder teilweise nicht selbst durch, kann diese im Rahmen eines Ausbildungsverbundes erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 352); geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017