Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zum Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes (Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr - StufAVO-Feu NRW) vom 15.03.2017

§ 7
Handwerkliche Kompaktausbildung

(1) Die handwerkliche Kompaktausbildung ist in die Ausbildungsabschnitte

1. Einführungslehrgang,

2. Ausbildungsfeld Elektro,

3. Ausbildungsfeld Sanitär/Heizung/Klima,

4. Ausbildungsfeld Holz,

5. Ausbildungsfeld Metall und

6. Prüfung

gegliedert.

(2) In jedem der Ausbildungsabschnitte des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 absolvieren die Auszubildenden betriebliche Ausbildungen von insgesamt sechs Wochen Dauer in dafür geeigneten, handwerklich ausgerichteten Betrieben.

(3) Im Übrigen richten sich die Dauer, der Umfang und die Inhalte der einzelnen Ausbildungsabschnitte nach dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 1. Abweichungen von der zeitlichen Abfolge der Ausbildungsabschnitte sind zulässig.

(4) Spätestens zur Mitte der zu beurteilenden Ausbildungsabschnitte führt die Leiterin oder der Leiter der die jeweilige praktische handwerkliche Kompaktausbildung durchführenden Ausbildungsstätte mit den Auszubildenden ein Zwischenbeurteilungsgespräch, um Auskunft über den aktuellen Ausbildungsstand und Verbesserungsmöglichkeiten zu geben. Zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte erstellt die Leiterin oder der Leiter der die jeweilige praktische handwerkliche Kompaktausbildung durchführenden Ausbildungsstätte einen abschließenden Befähigungsbericht und bewertet damit die Leistungen der Auszubildenden.

(5) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach § 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, der Befähigungsbericht ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 352); geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017