Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zum Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes (Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr - StufAVO-Feu NRW) vom 15.03.2017

§ 10
Bestehen der Prüfung

Besteht die oder der Auszubildende die Prüfung, endet ihr oder sein Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm das Prüfungsergebnis durch die Einstellungsbehörde bekannt gegeben wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 352); geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017