Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 16.3.2024
§ 2
Kreditermächtigungen für Investitionen
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf folgende Summen festgesetzt: |
Haushaltsjahr 2017 |
Haushaltsjahr 2018 |
80.000.000 EUR |
80.000.000 EUR |
GV. NRW. S. 510. |