Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW) vom 09.05.2017

§ 15
Beurlaubung

Eine befristete Beurlaubung kann durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr zugelassen werden. Während dieser Zeit sind Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr nicht auf die Sollstärke anzurechnen. Zeiten der Beurlaubung sind nicht auf die Probezeit und Dienstzeit anzurechnen.

Teil 5

Funktionen und Inkompatibilitäten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582).