Historische SGV. NRW.

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2017

Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 23. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.




§ 14
Berichterstattung

Nach Eingang jeder neuen Sache werden durch Absprache im Verfassungsgerichtshof eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter und eine Mitberichterstatterin oder ein Mitberichterstatter bestellt. Von der Bestellung kann abgesehen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 596).

Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 23. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.