Historische SGV. NRW.

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der kreisfreien Städte, der Kreise und der großen kreisangehörigen Städte als örtliche Fürsorgestellen zur Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben sowie von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 31 SchwbG (Heranziehungssatzung) vom 18.12.1989

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 9. Januar 2019 (GV. NRW. S. 37), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.




§ 1

Die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten im Rheinland werden gemäß § 2 Ziffer 2 und 3 ZustVOSchwbG nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Satzung herangezogen bei der

1. Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben über § 1 Abs. 1 ZustVOSchwbG hinaus,

2. Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen nach § 31 Abs. 2 Satz 4 SchwbG.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 190.

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 9. Januar 2019 (GV. NRW. S. 37), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 81.