Historische SGV. NRW.

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der kreisfreien Städte, der Kreise und der großen kreisangehörigen Städte als örtliche Fürsorgestellen zur Durchführung der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben sowie von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 31 SchwbG (Heranziehungssatzung) vom 18.12.1989

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 9. Januar 2019 (GV. NRW. S. 37), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.




§ 5

Die Satzung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Schriftführer
der Landschaftsversammlung
Rheinland

Die vorstehende Neufassung der Heranziehungssatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 190.

Außer Kraft getreten durch Satzung vom 9. Januar 2019 (GV. NRW. S. 37), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 81.