Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
§ 5
Mehrere Betriebe
Unterstehen einem Werkleiter mehrere Betriebe, so ist Grundlage für die Einstufung die Summe der Betriebszahlen aller Betriebe.
(BGBl. I S. 1585). |
|
§ 5
Mehrere Betriebe
Unterstehen einem Werkleiter mehrere Betriebe, so ist Grundlage für die Einstufung die Summe der Betriebszahlen aller Betriebe.
(BGBl. I S. 1585). |
|