Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Landeskliniken des Landschaftsverbandes Rheinland vom 17.02.1994

§ 11
Zuständigkeit des Krankenhausausschusses

(1) Der Krankenhausausschuß ist Fachausschuß im Sinne der LVerbO. Seine Rechte und Pflichten regelt die GemKHBVO, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Er berät über alle Angelegenheiten der Klinik, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. Entwürfe des Wirtschafts- und Finanzplanes, des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichtes und des Investitionsprogramms,

2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter,

3. Bestellung und Abberufung der Abteilungsärzte und der Fachbereichsärzte,

4. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen,

5. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

6. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,

7. Zurverfügungstellung der Klinik für Zwecke der Lehre und Forschung,

8. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und die Abteilungsärzte, Abteilungsärztinnen,

9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

11. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit die Klinik als Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

12. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO.

(2) Er entscheidet über

1. die Festlegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB),

2. Festsetzung des Umfangs und der Entgelte der Wahlleistungen,

3. die Annahme der Budgetvereinbarung nach Krankenhausfinanzierungsgesetz,

4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

5. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 100 000,00 DM oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 50 000,00 DM,

6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens - außer zu Wohnzwecken - und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 3 000,00 DM,

7. Stundung von Forderungen von mehr als 50 000,00 DM sowie Erlaß/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 20 000,00 DM,

8. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluß,

9. Grundsätze des Einsatzes der pauschalen Fördermittel nach dem Krankenhausgesetz NW,

10. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM,

11. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM nicht überschreiten,

12. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 194.

Fn2

SGV. NW. 2022.