Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte – APO JFW NRW) vom 26.06.2019

§ 1
Befähigung und Berufsbezeichnung

(1) Die Befähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes besitzt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes bestanden hat.

(2) Wer für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, des Justizdienstes befähigt ist, darf die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ führen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2019 (GV. NRW. S. 305).