Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung – FinO-WDR –) vom 02.05.2019

§ 31
Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, durch die dem WDR Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren entstehen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Jahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019 (GV. NRW. S. 332); geändert durch Satzungsänderung vom 16. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 21), in Kraft getreten mit Wirkung vom 16. November 2021.