Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens vom 26. August 1993 vom 19.12.1993

§ 3
Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

Die Länder, vertreten durch ihre Innenminister, veranlassen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschungsaufträge.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 2.

S. 2.

Fn 2

§ 8 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.