Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutz- und Feuerwehrwesens vom 26. August 1993 vom 19.12.1993

§ 4
Kostenrahmen

Die geschätzten Gesamtkosten einschließlich der Veröffentlichungskosten (§ 3) dürfen 1,1 Mio. DM jährlich nicht übersteigen. Auf das Institut der Feuerwehr (IdF) sollen 420 000 DM des jährlichen Auftragsvolumens entfallen, soweit dieses nicht an Dritte vergeben wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 2.

S. 2.

Fn 2

§ 8 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.