Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, ambulanten Pflegediensten, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen (Coronatestungsverordnung - CoronaTestVO) vom 05.02.2021

Aufgehoben durch Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194a), in Kraft getreten am 23. Februar 2021.




§ 8
Ausnahmen

Die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz oder die zuständige untere Gesundheitsbehörde können im Einzelfall nur dann Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen, wenn die erforderlichen Materialien oder in begründeten Ausnahmefällen bei Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 die notwendigen Personalressourcen nicht rechtzeitig verfügbar sind und ohne eine solche Ausnahme die Versorgung gefährdet würde oder Besuche nicht stattfinden könnten. Über einen drohenden Materialengpass muss die Einrichtung die zuständigen Behörden rechtzeitig informieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Februar 2021 (GV. NRW. S. 46a, ber. S. 190).
Aufgehoben durch Verordnung vom 19. Februar 2021 (GV. NRW. S. 194a), in Kraft getreten am 23. Februar 2021.