Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2-Feu) vom 04.06.2021

§ 7
Erholungsurlaub, Beurlaubung

(1) Erholungsurlaub in den zentralen Ausbildungsmodulen soll nach Vorgabe der Rahmenplanung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gewährt werden. Der weitere Erholungsurlaub ist bei der Erstellung des individuellen Ausbildungsplans in Abstimmung mit der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbraucht ist.

(2) Beurlaubungen führen zu einer Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes. Nach Beendigung der Beurlaubung ist die Ausbildung am Verlaufspunkt der Unterbrechung fortzuführen. Beurlaubungen werden nicht auf die Dauer nach § 6 Absatz 1 angerechnet.

Kapitel 2

Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).