Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2-Feu) vom 04.06.2021

§ 20
Schriftlicher Teil der Facharbeit

(1) Der schriftliche Teil der Facharbeit (Facharbeit Teil I) mündet in der Erstellung einer Entscheidungsvorlage oder eines Fachartikels sowie einer Methodik-, Literatur- und Quellendokumentation. Die Entscheidungsvorlage soll sich in Inhalt und Aufbau an einer Ratsvorlage oder einer Vorlage für Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamte oder politische Entscheidungsträgerinnen oder Entscheidungsträger orientieren. Der Fachartikel soll sich in Inhalt und Aufbau an einer fachlichen Abarbeitung und Lösung einer technischen, rechtlichen oder organisatorischen Problemstellung orientieren.

(2) Das Thema der Facharbeit Teil I wird der zu prüfenden Person zu Beginn des zentralen Ausbildungsmoduls Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement (Nummer 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) zugeteilt. Die oder der Gesamtvorsitzende der Prüfungsausschüsse legt zugleich Form und Umfang der Facharbeit Teil I fest. Die zu prüfende Person hat die Facharbeit Teil I zum Ende des zentralen Ausbildungsmoduls strategische Leitung und Führung (Nummer 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung) bei der oder dem Gesamtvorsitzenden der Prüfungsausschüsse einzureichen.

(3) Die Facharbeit Teil I ist in allen Teilen ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der in der Quellen- und Literaturdokumentation angeführten Unterlagen anzufertigen. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung der zu prüfenden Person abzugeben und der Facharbeit Teil I beizufügen.

(4) Verzögert sich die Abgabe der Facharbeit Teil I durch einen von der prüfenden Person nicht zu verantwortenden Grund, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Abgabefrist nach der Dauer der Verhinderung einmalig um maximal bis zu acht Wochen verlängern. Reicht eine zu prüfende Person aus einem von ihr oder ihm zu verantwortenden Grund die schriftliche Ausarbeitung nicht oder nicht rechtzeitig ein, so ist die Prüfungsleistung mit ungenügend (null Punkte) zu bewerten.

(5) Die Facharbeit Teil I ist von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern unabhängig voneinander zu bewerten. Der Mittelwert aus beiden Bewertungen ergibt die Gesamtbewertung der Facharbeit Teil I. Bei abweichenden Bewertungen von mehr als drei Punkten entscheidet die oder der Vorsitzende über die Gesamtbewertung.

(6) Wurde die Facharbeit Teil I nicht bestanden, so kann sie einmalig wiederholt werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung hierbei um sechs Monate (Wiederholungsphase). Zur Wiederholung wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein neues Thema aus, das der zu prüfenden Person spätestens nach sechs Wochen nach dem Nichtbestehen zugeteilt wird.

(7) In der Wiederholungsphase hat die zu prüfende Person die Facharbeit Teil I innerhalb von vier Wochen nach der Zuteilung des Themas einzureichen, in denen keine weiteren Ausbildungsmodule stattfinden. Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung fest, welche Ausbildungsinhalte in der übrigen Zeit der Widerholungsphase erneut abzuleisten sind, um der zu prüfenden Person Kompetenzen erneut zu vermitteln.  

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).