Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2-Feu) vom 04.06.2021

§ 21
Klausuren

(1) Im zentralen Ausbildungsmodul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung) sind zwei Klausuren zu je vier Zeitstunden zu fertigen.

(2) Die beiden Klausuren werden an zwei aufeinander folgenden Tagen geschrieben.

(3) Jede Klausur ist von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern oder anderen berufenen Mitgliedern im Sinne des § 15 Absatz 5 unabhängig voneinander zu beurteilen. Bei abweichenden Bewertungen von mehr als drei Punkten entscheidet die oder der Vorsitzende über das Ergebnis.

(4) Das arithmetische Mittel der Punktwerte der beiden Klausuren ergibt die Gesamtnote für beide Klausuren.

(5) Wurden beide Klausuren nicht bestanden oder eine der Klausuren mit null Punkten oder einem Punkt bewertet, gelten die Klausuren insgesamt als nicht bestanden. Insgesamt nicht bestandene Klausuren können im nächsten halbjährlichen Prüfungsturnus einmalig wiederholt werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung hierbei um sechs Monate (Wiederholungsphase). Wurde neben den Klausuren auch die Facharbeit Teil I nicht bestanden, findet nur eine Wiederholungsphase für beide Bestandteile des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung statt. Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter fest, welche Ausbildungsinhalte in der Zeit bis zur Wiederholung der Klausuren erneut abzuleisten sind, um der zu prüfenden Person Kompetenzen erneut zu vermitteln.

Abschnitt 4

Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).