Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Abs. 8 Medienstaatsvertrag zur leichten Auffindbarkeit von privaten Angeboten[1] (Public-Value-Satzung) vom 25.06.2021

§ 2
Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

1. gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 MStV Rundfunkangebote privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten,

oder

2. gemäß § 84 Abs. 4 MStV vergleichbare rundfunkähnliche Telemedienangebote oder Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2021 (GV. NRW. S. 922, ber. S. 1089).
(siehe § 10)