Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdient im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis – APO GVöRA NRW) vom 12.07.2021

§ 1
Erwerb der Befähigung und Regelungsbereich

(1) Die Befähigung für den Gerichtsvollzieherdienst besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden hat.

(2) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.

(3) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung vom 16. November 2017 (GV. NRW. S. 836) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 920); geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.