Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdient im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis – APO GVöRA NRW) vom 12.07.2021

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Soweit ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht, kann abweichend von den §§ 2 und 3 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher auch zugelassen werden, wer

1. eine Berufsausbildung abgeschlossen sowie

2. sich in einer für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Berufstätigkeit mindestens drei Jahre bewährt hat und

3. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung erfüllt.

(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gemäß § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung abzuleisten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 920); geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.