Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdient im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis – APO GVöRA NRW) vom 12.07.2021

§ 6
Ziel, Dauer und Inhalt des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Befähigung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes zu vermitteln.

(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst den Eignungslehrgang (§§ 7 bis 13 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung) von sechs Monaten und die Einführungszeit (§§ 14 bis 22 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung) von 20 Monaten. Daran schließt sich das Prüfungsverfahren (§§ 23 bis 36 der Gerichtsvollzieherausbildungsordnung) an.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 920); geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.