Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Ausbildungsordnung für den Gerichtsvollzieherdient im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis – APO GVöRA NRW) vom 12.07.2021

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den Vorschriften dieser Verordnung fort und legen die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften ab. Bei Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden.

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 920); geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.