Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 vom 14.09.2021

§ 3
Nachzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020
für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung

(1) § 2 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen im Sinne des § 1 Nummer 3, denen innerhalb des in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraums ein Unterschiedsbetrag für dritte und weitere Kinder nach § 58 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330) geändert worden ist, nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, oder nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, zustand.

(2) Die monatlichen Nettonachzahlungen nach § 2 Absatz 1 und 2 gelten nicht als Familienzuschlag. Sie werden jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dabei dem Anspruch aus einem Dienstverhältnis oder einem Rechtsverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Ist einer anspruchsberechtigten Person aus einem nach Satz 3 oder 4 vorrangigen Rechtsverhältnis ein geringerer Betrag zu zahlen als ihr aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis zustehen würde, ist ihr die monatliche Nettonachzahlung aus dem nachrangigen Rechtsverhältnis zu zahlen. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.

(3) § 43 Absatz 5 bis 7 und § 44 des Landesbesoldungsgesetzes und § 58 Absatz 1 Satz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330) geändert worden ist, finden entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. September 2021 (GV. NRW. S. 1075).