Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Versammlungsgesetz NRW - VersG NRW) vom 17.12.2021

§ 25
Kontrollstellen

(1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Waffen mitgeführt werden oder der Einsatz von Gegenständen im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2 die öffentliche Sicherheit bei Durchführung einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen unmittelbar gefährden wird, können auf den Anfahrts- und Fußwegen zu der Versammlung Kontrollstellen errichtet werden, um Personen und Sachen zu durchsuchen.

(2) Identitätsfeststellungen sowie weitere polizei- und ordnungsrechtliche oder strafprozessuale Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sich an der Kontrollstelle tatsächliche Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Verstoß gegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder für die Begehung strafbarer Handlungen ergeben. § 12 Absatz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist anwendbar.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 2).