Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW) vom 23.02.2022

§ 34
Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle

Für die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).