Historische SGV. NRW.

Verordnung zur Anwendung des Kommunalhaushaltsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in den Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (KommunalhaushaltsrechtsanwendungsVO UA-Schutzsuchendenaufnahme) vom 11.04.2022

Obsolet.




§ 4
Entfall der Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung

(1) Die Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung nach § 81 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, soweit diese durch finanzielle Auswirkungen der Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden oder maßnahmebedingte Abweichungen vom Stellenplan verursacht ist.

(2) Absatz 1 gilt für das Erfordernis von Nachtragssatzungen im Zusammenhang mit diesbezüglichen Kreditaufnahmen nach den §§ 86 und 89 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(3) Das für den Beschluss über die Haushaltssatzung zuständige Organ ist frühzeitig und umfassend zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. April 2022 (GV. NRW. S. 464).
Obsolet.