Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
§ 6
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;
2. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 3.
(3) Bei Wahl des Prüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a hat die Bewerberin oder der Bewerber im Antrag anzugeben:
1. vier Teilgebiete, aus denen die Themen für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung entnommen werden;
2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er als Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;
3. welches andere Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er für die mündliche Prüfung vorschlägt.
(4) Die für die Prüfung anzugebenden vier Teilgebiete sind den Bereichen A, B und C zu entnehmen.
(5) Bei Wahl des Prüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe b hat die Bewerberin oder der Bewerber je ein Mitglied des Prüfungsamtes für den Bereich A und B oder C vorzuschlagen.
GV. NRW. S. 678; geändert durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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SGV. NRW. 223. |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. November 2000. |
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§ 11 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |