Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Durchführung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben auf dem Mittellandkanal und auf der Weser vom 26.04.2005

Artikel 1

(1) Wasserschutzpolizeiliche Aufgaben

a) auf dem Mittellandkanal zwischen km 24,67 und km 68,55, soweit dieser auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen verläuft,

b) auf dem Osnabrücker Stichkanal,

c) auf der Weser zwischen km 230,13 und km 240,75 sowie auf dem Schlüsselburger Schleusenkanal, soweit diese auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen verlaufen,

werden von der Wasserschutzpolizei des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

(2) Wasserschutzpolizeiliche Aufgaben auf der Weser zwischen km 44,86 und km 171,86, soweit diese auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen verläuft, werden von der Wasserschutzpolizei des Landes Niedersachsen wahrgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 629, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2005.