Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV- Leistungsbezügeverordnung – FHöVLeistBVO NRW) vom 10.11.2005

§ 4 (Fn 4)
Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die FHöV zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors der FHöV zu einem anderen Dienstherrn oder sonstigen Arbeitgeber abzuwenden (Bleibe-Leistungsbezüge). Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder sonstigen Arbeitgebers nachweist. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind insbesondere die individuelle Qualifikation und die Leistung im Bereich von Lehre und Forschung, Erfahrungen in Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft sowie die jeweilige Bewerberlage und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können wiederholt vergeben werden. Seit der letzten Vergabe derartiger Bezüge an der FHöV sollen mindestens drei Jahre vergangen sein.

(3) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem Prozentsatz teilnehmen, um den sich das Grundgehalt der Besoldungsgruppe verändert, der die Professorin oder der Professor angehört.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 913, in Kraft getreten am 8. Dezember 2005; geändert durch Artikel 1 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 17. Juli 2010; VO vom 10. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 3 der Verordnung vom 7. September 2015 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 20320.

Fn 3

§ 11 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. September 2015 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015.

Fn 4

§ 1, § 4, § 5, § 6 und § 8 geändert durch VO vom 10. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 5

§ 2, § 3 und § 10 neu gefasst durch VO vom 10. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 6

§ 6a eingefügt durch VO vom 10. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.