Historische SGV. NRW.
Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 3
Der Familienschluss bedarf der Aufnahme und der Genehmigung durch das Gericht, dem die Verwaltung oder Beaufsichtigung der Stiftung zusteht.
PrGS. S. 177 |
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Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 3
Der Familienschluss bedarf der Aufnahme und der Genehmigung durch das Gericht, dem die Verwaltung oder Beaufsichtigung der Stiftung zusteht.
PrGS. S. 177 |
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