Historische SGV. NRW.
Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 4
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen.
Artikel 7 8)
Verjährung gewisser Ansprüche
Artikel 8
PrGS. S. 177 |
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Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 4
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen.
Artikel 7 8)
Verjährung gewisser Ansprüche
Artikel 8
PrGS. S. 177 |
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