Historische SGV. NRW.
Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 2
Auf das Schuldverhältnis finden die Vorschriften der §§ 759, 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente Anwendung.
PrGS. S. 177 |
|
Nur noch in Teilbereichen gültig.
§ 2
Auf das Schuldverhältnis finden die Vorschriften der §§ 759, 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente Anwendung.
PrGS. S. 177 |
|