Historische SGV. NRW.

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20.09.1899

Nur noch in Teilbereichen gültig.




§ 2

Auf das Schuldverhältnis finden die Vorschriften der §§ 759, 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177